Diese allgemeinen Geschäsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma
PR-Komplesanierung Innen- und Außenausbau GmbH & Co. KG und sämtliche Rechtsgeschäe zwischen
der Firma PR-Komplesanierung Innen- und Außenausbau GmbH & Co. KG (der „ “) und
dem Auraggeber.
Gegenbestägungen unserer Auraggeber unter Hinweis auf eigene Geschäsbedingungen
widersprechen wir ausdrücklich.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Alle Angebote des Auragnehmers und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Auräge und
Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme vom Auraggeber schrilich bestägt wird.
2.2 Maße sind nicht maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Die Angebote und dazugehörige Unterlagen sind stets vertraulich zu behandeln und auf keinen Fall an
Drie bzw. andere Unternehmen weiterzugeben. Für die Angebotsunterlagen behält sich die Firma
PR-Komplesanierung Innen- und Außenausbau GmbH
& Co. KG den Eigentumsvorbehalt und das Urheberrecht vor.
2.4 Die Mitarbeiter des Auragnehmers sind nicht befugt, mündliche weitere Vereinbarungen zu treffen
3. Preise
Alle im Angebot aufgeführten Neopreise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungstellung
gülgen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Auragserteilung
Auräge sind schrilich zu erteilen. Sie gelten erst dann als Aurag, wenn sie von unserer Seite schrilich
bestägt worden sind.
5. Auragsannahme
Bis zur Auragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Aurag des Auraggebers vom
Kostenvoranschlag ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestägung des Auragnehmers
zustande.
6. Umfang der Lieferpflicht und Lieferbedingungen
6.1 Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriliche Auragsbestägung maßgebend, wenn
ihr nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schrilich widersprochen wird.
6.2 Änderungen sind nur bei schrilicher Bestägung durch uns wirksam. Technische Beratungen und
Ausküne werden nach bestem Wissen und Gewissen gegeben, irgendwelche Haung daraus ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen auf der Oberfläche der Werkstoffe, die
produkonstechnisch bedingt sind, berechgen nicht zur Beanstandung.
6.3 Für die Ausführung unseres Aurages sind Strom und Wasser von Seiten des Bauherrn zu stellen.
7. Höhere Gewalt, Wierung, Streik und Aussperrung
Wird die vom Auragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen,
unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auragnehmers oder eines seiner Lieferanten,
Betriebsstörungen, Fahrzeugstörungen, ungünsge Wierungsverhältnisse und andere unabwendbare
Ereignisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
8. Gewährleistung, Haung und Mängelrüge
8.1 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware bzw. Ausführung des Aurags
oder bei Abnahme der Leistung schrilich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungen wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
8.2 Bei berechgten Mängelrügen haben wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluss weiterer
Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
8.3 Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Auraggebers, auf die von diesen gelieferten oder
vorgeschriebenen Werkstoffen, die Beschaffenheit der Vorleistungen einer anderen Person oder eines
anderen Unternehmers, oder nachträglich, ohne unser Einverständnis durchgeführte Arbeiten und
Veränderungen zurückzuführen, so sind wir von einer Gewährleistungshaung für diese Mängel frei.
8.4 Solange der Auraggeber seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der
Auraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen.
8.5 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann
der Auraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
9. Abnahme
Die Abnahme durch den Auraggeber hat unverzüglich nach Fergstellung zu erfolgen.
10. Preise
10.1 Alle Preise verstehen sich in Euro. Müssen die Arbeiten aufgrund von Umständen, die vom
Auraggeber zu vertreten sind, unterbrochen werden, oder entsteht ein zuvor nicht zu erkennender
Mehraufwand, so haben wir Anspruch auf Vergütung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Das gleiche
gilt bei nachträglichen Änderungen.
10.2 Bei nicht veranschlagten Arbeiten erfolgt die Berechnung nach Lohnstunden, einschließlich etwaiger
Auslösung und Fahrtauslagen. Das verbrauchte Material wird zu Tagespreisen berechnet.
11. Zahlung
11.1 Zahlungs- und Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum. Sofern nicht anders angegeben, ist die
Zahlung der Lieferung bzw. der erbrachten Leistung sofort und ohne Abzüge zu begleichen.
11.2 Es können Abschlagszahlungen vereinbart werden, die in etwa der Höhe des erbrachten
Leistungswertes entsprechen. Soweit Teillieferungen und Teilleistungen in Betracht kommen, berechgt
nicht fristgemäße Zahlung zur Verweigerung der weiter zu erbringenden Leistung ohne
Schadensersatzpflicht.
11.3 Bei Zahlungsverzug sind alle noch offenen Forderungen fällig, auch wenn vorher Stundung gewährt
wurde. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auraggeber weder aufrechnen, noch
wegen dieser Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend machen – ganz gleich aus welchem
Rechtsgrund,
es sei denn die Gegenansprüche sind gerichtlich festgestellt. Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die
älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet.
12. Pauschalisierter Schadensersatz
Kündigt der Auraggeber vor Leistungsausführung den Werkvertrag, so ist der Auragnehmer berechgt
10% der Gesamtsumme als Schadensersatz zu verlangen. Darüber hinaus hat der Auragnehmer alle
Kosten zu tragen, die dem Auraggeber im Vertrauen auf den Aurag entstanden sind (z.B. Bestellung von
Materialien und Werkstoffen). Dem Auraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
13. Rücktri vom Vertrag
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss
bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auraggebers zu mindern oder seine
Zahlungsfähigkeit in Zweifel zu stellen, berechgen uns, vom Vertrag schadensersatzfrei zurückzutreten.
14. Schlussbesmmungen
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriform; ebenso ein Abgehen von diesem
Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15. Gerichtstand
Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch bei Aurägen aus dem Ausland, ist ausschließlich
deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma PRKomple
sanierung Innen- und Außenausbau GmbH & Co. KG in der Bundesrepublik Deutschland.
